§ 16c BremLBO
Bremische Landesbauordnung
Bremische Landesbauordnung
Landesrecht Bremen
Teil 3 – Bauliche Anlagen → Abschnitt 3 – Bauprodukte
§ 16c BremLBO – Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. Die §§ 17 bis 25 Absatz 1 gelten nicht für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nummer 305/2011 tragen.