§ 25 BremKJFFöG
Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 5 – Kinder- und Jugendschutz
§ 25 BremKJFFöG – Schutz junger Menschen vor Misshandlung und Gewalt
Die pädagogischen Fachkräfte der Kinder-, Jugend- und Familienförderung sind verpflichtet, in ihren Tätigkeitsfeldern darauf hinzuwirken, dass junge Menschen vor Belästigungen und Gefährdungen durch andere Personen, insbesondere vor Misshandlung, Gewalt und sexuellen Übergriffen wirksam geschützt werden können.