Gesetze

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§ 67 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen

Teil 11 – Schlussvorschriften

Titel: Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHilfeG
Gliederungs-Nr.: 2132-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 67 BremHilfeG – Zuständigkeiten anderer Behörden

Die Zuständigkeiten anderer Behörden für die Gefahrenabwehr bleiben unberührt.