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§ 4 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHilfeG
Gliederungs-Nr.: 2132-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 BremHilfeG – Pflichten der Bevölkerung

(1) Wer ein Schadensereignis oder eine drohende Gefahr für Menschen, Tiere, die Umwelt oder erhebliche Sachwerte im Sinne dieses Gesetzes bemerkt, ist verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehr zu benachrichtigen, sofern er oder sie die Gefahr nicht sofort selbst beseitigen kann. Wer um Übermittlung einer Gefahrmeldung ersucht wird, ist im Rahmen seiner oder ihrer Möglichkeiten hierzu verpflichtet, wenn der oder die Ersuchende zur Gefahrmeldung nicht imstande ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der oder die Verpflichtete Kenntnis davon hat, dass die Feuerwehr oder die Polizei benachrichtigt worden ist.

(3) Jede Person ist verpflichtet, die angeordneten Räumungs-, Sicherungs- und Absperrmaßnahmen zu befolgen, um es den Einsatzkräften zu ermöglichen, am Schadensort ungehindert tätig sein oder von dort ausgehende Gefahren abwehren zu können.

(4) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer oder Betreiberinnen und Betreiber von baulichen Anlagen oder Betrieben, die besonders brand- oder explosionsgefährlich sind oder von denen im Falle eines Brandes, einer Explosion oder eines sonstigen Gefahr bringenden Ereignisses ernste Gefahren für die Gesundheit oder das Leben einer größeren Zahl von Menschen, Gefahren für erhebliche Sachwerte oder akute Umweltgefahren ausgehen können, sind verpflichtet, die Aufgabenträger der Gefahrenabwehr bei der Vorbereitung der Gefahrenabwehr besonders zu unterstützen. Sie haben den Aufgabenträgern kostenlos die für die Alarm- und Einsatzplanung notwendigen Informationen und die erforderliche Beratung zu gewähren sowie bei einem Schadensereignis in der Anlage die zuständigen Aufgabenträger über zweckmäßige Maßnahmen der Gefahrenabwehr unverzüglich, sachkundig und umfassend zu beraten. Darüber hinaus können die Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer oder Betreiberinnen und Betreiber, soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung besteht, vom jeweils zuständigen Aufgabenträger verpflichtet werden, zum Zwecke der Verhütung oder Bekämpfung von Bränden, Explosionen oder sonstigen Gefahr bringenden Ereignissen auf eigene Kosten

  1. 1.

    die in der Anlage erforderlichen Ausrüstungen und Einrichtungen bereit zu stellen, zu unterhalten und für deren ordnungsgemäße Bedienung zu sorgen,

  2. 2.

    für die Bereitstellung von ausreichenden Löschmittelvorräten und anderen notwendigen Materialien in der Anlage und für die zur Entnahme der Löschmittel notwendigen technischen Einrichtungen auf dem Grundstück zu sorgen,

  3. 3.

    alle weiteren notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, insbesondere

    1. a)

      betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufzustellen und fortzuschreiben,

    2. b)

      Übungen durchzuführen,

    3. c)

      sich an Übungen der Aufgabenträger zu beteiligen, die ein Schadensereignis in der betreffenden Anlage zum Gegenstand haben sowie

  4. 4.

    eine jederzeit verfügbare und gegen Missbrauch geschützte Verbindung zur zuständigen Leitstelle einzurichten und zu unterhalten.

Die Einlagerung oder Verarbeitung von Sachen und Stoffen mit besonderer Brand-, Explosions- oder sonstiger Gefahr und das Erfordernis, im Falle von Bränden besondere Löschmittel einzusetzen sind der zuständigen Berufsfeuerwehr unverzüglich anzuzeigen. Soweit eine regelmäßig aktuelle Information über Ort, Art und Besonderheiten des Lager- oder Verarbeitungsgutes nicht auf andere Art und Weise sichergestellt wird, sind an den Zugängen zu den Lager- oder Verarbeitungsstätten entsprechende Hinweise über das aufbewahrte Gut anzubringen.

(5) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte Personen von abgelegenen baulichen Anlagen, die nicht an eine öffentliche Löschwasserversorgung angeschlossen sind, können vom Aufgabenträger des Brandschutzes verpflichtet werden, ausreichende Löschmittel bereit zu stellen.

(6) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer oder Betreiberinnen und Betreiber von baulichen Anlagen oder Betrieben sind verpflichtet, baurechtlich und brandschutztechnisch erforderliche Brandmeldeanlagen an die Empfangseinrichtungen der Feuerwehr anzuschließen. Dies gilt nicht bei Vorhaltung einer anerkannten Werkfeuerwehr mit ständig besetzter Alarmzentrale auf dem Betriebsgelände.