§ 8 BremEntG
Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen
Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
§ 8 BremEntG
Verwaltungsakte nach diesem Gesetz können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Die §§ 157 Absatz 1 Satz 2, Absätze 2-4 sowie 158-171 des Bundesbaugesetzes gelten entsprechend.