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§ 1b BremBVO
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bremische Beihilfeverordnung - BremBVO)
Landesrecht Bremen
Titel: Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bremische Beihilfeverordnung - BremBVO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBVO
Gliederungs-Nr.: 2042-e-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1b BremBVO – Berücksichtigungsfähige Angehörige

(1) Berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger ist die Ehefrau oder der Ehemann (Ehegattin oder Ehegatte); die nachfolgenden Vorschriften, in denen auf die Ehegattin oder den Ehegatten Bezug genommen wird, gelten entsprechend für die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner.

(2) Kinder sind berücksichtigungsfähig, wenn sie beim Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person nach besoldungs- oder beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften berücksichtigungsfähig sind.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Gesamtbetrag der nachzuweisenden Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes oder der vergleichbaren ausländischen Einkünfte der oder des berücksichtigungsfähigen Angehörigen im Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrages 12 000 Euro übersteigt. Sofern sich die Einkünfte im Jahr der Stellung des Beihilfeantrages verringert haben, wird die Beihilfe unter Zugrundelegung der nachgewiesenen reduzierten Einkünfte neu berechnet. Die Neuberechnung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres zu stellen.