§ 129 BremBG
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 11 – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 129 BremBG – Übergangsregelung für angezeigte oder genehmigte Nebentätigkeiten
Eine Nebentätigkeit, die nach dem am 31. Januar 2010 geltenden Nebentätigkeitsrecht angezeigt oder genehmigt worden ist, gilt als nach § 40 des Beamtenstatusgesetzes angezeigt.