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§ 54 BremBesG
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 4 – Zulagen, Vergütungen

Titel: Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBesG
Gliederungs-Nr.: 2042-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 54 BremBesG – Mehrarbeitsvergütung

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 60 Absatz 3 des Bremischen Beamtengesetzes) für Beamtinnen und Beamte zu regeln. Die Vergütung darf nur in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Mehrarbeitsvergütung wird nur gewährt, wenn die Mehrarbeit von Beamtinnen oder Beamten geleistet wurde, die der Arbeitszeitregelung unterliegen und die Mehrarbeit

  1. 1.

    schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde,

  2. 2.

    ein Achtel der individuellen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Kalendermonat übersteigt und

  3. 3.

    aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann.

Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen und unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln.

(2) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung erfüllt, erhalten teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte anstelle der sich aus der Anlage 8 ergebenden Beträge eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe der anteiligen Dienstbezüge, soweit die individuelle Arbeitszeit und die geleistete Mehrarbeit die regelmäßige Arbeitszeit vollbeschäftigter Beamtinnen und Beamter nicht überschreitet. Satz 1 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte in Altersteilzeit.

(3) Solange der Senat von seiner Ermächtigung nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht, gilt die Mehrarbeitsvergütungsverordnung des Bundes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung fort, soweit Vorschriften dieses Gesetzes nicht entgegenstehen.