Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 2 BremBesG
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBesG
Gliederungs-Nr.: 2042-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 BremBesG – Besoldung

(1) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

  1. 1.

    Grundgehalt,

  2. 2.

    Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,

  3. 3.

    Familienzuschlag und Familienergänzungszuschlag,

  4. 4.

    Zulagen,

  5. 5.

    Vergütungen,

  6. 6.

    Auslandsbesoldung.

(2) Zur Besoldung gehören folgende sonstige Bezüge:

  1. 1.

    Anwärterbezüge,

  2. 2.

    jährliche Sonderzahlung,

  3. 3.

    vermögenswirksame Leistung,

  4. 4.

    Zuschläge.