§ 10 BremBesG
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 10 BremBesG – Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes erhält die Beamtin oder der Beamte sowie die Richterin oder der Richter Besoldung entsprechend § 9 Absatz 1. Diese wird um einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag ergänzt. Der Zuschlag beträgt 50 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Satz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die die oder der begrenzt Dienstfähige bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würde.
(2) Der Zuschlag nach Absatz 1 wird nicht neben einem Zuschlag im Sinne des § 9 Absatz 2 gewährt.