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§ 44b BremAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Landesrecht Bremen

Fünfter Teil – Fraktionen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremAbgG,HB
Gliederungs-Nr.: 1100-a-3
Normtyp: Gesetz

§ 44b BremAbgG – Abschluss der Liquidation

(1) Die Liquidation endet, sobald die laufenden Geschäfte beendet, die Forderungen eingezogen und die Gläubiger befriedigt worden sind. Der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bremischen Bürgerschaft ist von den Liquidatorinnen oder Liquidatoren innerhalb eines Monats nach dem Eintritt der Voraussetzungen aus Satz 1 eine testierte Schlussrechnung und ein Abschlussbericht über die Liquidation abzugeben, der den Verlauf der Liquidation nachvollzieht. Die Schlussrechnung umfasst den gesamten Zeitraum des Liquidationsverfahrens. Auf die Schlussrechnung sind die Vorgaben des § 42 entsprechend anzuwenden. Für den Fall, dass die Fraktion nicht über genügend Restmittel verfügt, um eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu beauftragen, ist eine eidesstattliche Versicherung seitens der Liquidatorinnen und Liquidatoren als Bestätigung für eine korrekte Schlussrechnung erforderlich.

(2) Soweit nach der Beendigung der Liquidation nach § 40 Absatz 1 gewährte Geldleistungen verbleiben, sind diese an den Haushalt der Freien Hansestadt Bremen zurückzuführen. Das gleiche gilt für Vermögenswerte, die mit diesen Geldern angeschafft worden sind. Die Sachleistungen nach § 40 Absatz 3 sind derjenigen Stelle zurückzugeben, die die Sachleistungen erbracht hat.

(3) Das verbleibende Vermögen der Fraktion ist den Anfallsberechtigten zu überlassen. Anfallsberechtigt sind die in der Geschäftsordnung der Fraktion bestimmten Personen oder Stellen.

(4) Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 dürfen erst vorgenommen werden, wenn seit dem Ereignis, das zum Verlust der Rechtsstellung nach § 37 geführt hat, sechs Monate verstrichen sind. Die Sicherung für Gläubiger hat nach § 52 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu erfolgen.

(5) Nach Abschluss der Liquidation sind sämtliche Rechnungsunterlagen im Sinne des Abgeordnetengesetzes und sonstige Finanzakten, sämtliche Personalakten und sämtliche Unterlagen zur Liquidation der Fraktion an die Bürgerschaftskanzlei zur Aufbewahrung zu übergeben. Die Bürgerschaftskanzlei ist zur Herausgabe der Akten auf Anforderung des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen, durch Sozialversicherungsträger und Finanzbehörden zur Durchführung von Prüfungen und im Falle staatsanwaltlicher Ermittlungsverfahren berechtigt. Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen werden die Akten vernichtet.