§ 34 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Zulassung und allgemeine Vorschriften → Dritter Abschnitt – Verwaltungsverfahren
§ 34 BRAO – Zustellung
Verwaltungsakte, durch die die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer begründet oder versagt wird oder erlischt oder durch die eine Befreiung oder Erlaubnis versagt, zurückgenommen oder widerrufen wird, sind zuzustellen.
Zu § 34: Eingefügt durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449).