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§ 191c BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Organe der Bundesrechtsanwaltskammer → Dritter Unterabschnitt – Satzungsversammlung

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 191c BRAO – Einberufung und Stimmrecht

(1) Die Satzungsversammlung wird durch den Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer schriftlich einberufen.

(2) 1Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer muss die Satzungsversammlung einberufen, wenn mindestens fünf Rechtsanwaltskammern oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der in der Satzungsversammlung behandelt werden soll. 2Im Übrigen gilt § 189 Absatz 2 bis 4 entsprechend.

Zu § 191c: Eingefügt durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).