§ 132 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Verfahren im ersten Rechtszug → Zweiter Unterabschnitt – Einleitung des Verfahrens
§ 132 BRAO – Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluss abgelehnt, so kann der Antrag auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel und nur innerhalb von fünf Jahren, seitdem der Beschluss rechtskräftig geworden ist, erneut gestellt werden.
Zu § 132: Geändert durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278).