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§ 118g BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeines → Zweiter Unterabschnitt – Anwaltsgerichtliches Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 118g BRAO – Vernehmung des gesetzlichen Vertreters

(1) 1Dem gesetzlichen Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft steht es im anwaltsgerichtlichen Verfahren frei, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. 2§ 133 Absatz 1 sowie die §§ 136 und 136a der Strafprozessordnung gelten für die Vernehmung des gesetzlichen Vertreters der Berufsausübungsgesellschaft entsprechend.

(2) 1In anderen Verfahren kann der gesetzliche Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft als Zeuge auch die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung der Berufsausübungsgesellschaft die Gefahr zuziehen würde, für eine Berufspflichtverletzung verantwortlich gemacht zu werden. 2§ 55 Absatz 2 und § 56 der Strafprozessordnung gelten entsprechend.

Zu § 118g: Eingefügt durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).