Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 114 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Sechster Teil – Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 114 BRAO – Anwaltsgerichtliche Maßnahmen

(1) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Rechtsanwälte

  1. 1.

    Warnung,

  2. 2.

    Verweis,

  3. 3.

    Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,

  4. 4.

    Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden,

  5. 5.

    Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft.

(2) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften

  1. 1.

    Warnung,

  2. 2.

    Verweis,

  3. 3.

    Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,

  4. 4.

    Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren als Vertreter oder Beistand tätig zu werden,

  5. 5.

    Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis.

(3) Die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.

Zu § 114: Neugefasst durch G vom 13. 1. 1969 (BGBl I S. 25), geändert durch G vom 20. 8. 1975 (BGBl I S. 2258), 18. 8. 1976 (BGBl I S. 2181), 13. 12. 1989 (BGBl I S. 2135), 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278), 13. 12. 2001 (BGBl I S. 3574) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).