Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Sechster Teil – Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
§ 114 BRAO – Anwaltsgerichtliche Maßnahmen
(1) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Rechtsanwälte
- 1.
Warnung,
- 2.
Verweis,
- 3.
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
- 4.
Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden,
- 5.
Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft.
(2) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften
- 1.
Warnung,
- 2.
Verweis,
- 3.
Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
- 4.
Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren als Vertreter oder Beistand tätig zu werden,
- 5.
Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis.
(3) Die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.
Zu § 114: Neugefasst durch G vom 13. 1. 1969 (BGBl I S. 25), geändert durch G vom 20. 8. 1975 (BGBl I S. 2258), 18. 8. 1976 (BGBl I S. 2181), 13. 12. 1989 (BGBl I S. 2135), 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278), 13. 12. 2001 (BGBl I S. 3574) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).