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§ 15 BPolLV
Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Gehobener Dienst

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPolLV
Gliederungs-Nr.: 13-6-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 BPolLV – Vorbereitungsdienst, Zwischenprüfung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Dezember 2011 durch Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408). Zur weiteren Anwendung s. § 17 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408).

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.

(2) 1Der Vorbereitungsdienst wird in einem Studiengang einer Fachhochschule durchgeführt, der aus Fachstudien an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und aus berufspraktischen Studienzeiten besteht. 2Die Fachstudien werden im Wechsel mit den berufspraktischen Studienzeiten durchgeführt. 3Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit.

(3) 1Die Fachstudien dauern 18 Monate. 2Sie schließen ein Grundstudium von sechs Monaten ein. 3Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte; sie sind für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei und die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes des Bundes möglichst einheitlich zu gestalten. 4Das Grundstudium schließt mit einer Zwischenprüfung ab.

(4) 1Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die praktische Ausbildung von achtzehn Monaten in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben. 2Davon können insgesamt drei Monate auf praxisbezogene Lehrveranstaltungen entfallen.

(5) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei ab.

(6) Einer Polizeivollzugsbeamtin oder einem Polizeivollzugsbeamten, die oder der die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, kann das Bundespolizeipräsidium auf Vorschlag der Prüfungskommission die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei zuerkennen, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen.

Zu § 15: Geändert durch G vom 21. 6. 2005 (BGBl I S. 1818) und V vom 4. 6. 2009 (BGBl I S. 1237).