§ 47 BPolG
Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG)
Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG)
Bundesrecht
Unterabschnitt 2 – Besondere Befugnisse → Teil 4 – Ergänzende Vorschriften
§ 47 BPolG – Sicherstellung
Die Bundespolizei kann eine Sache sicherstellen,
- 1.
um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
- 2.
um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen oder
- 3.
wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
- a)
sich zu töten oder zu verletzen,
- b)
Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
- c)
fremde Sachen zu beschädigen oder
- d)
sich oder einem anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Zu § 47: Geändert durch G vom 21. 6. 2005 (BGBl I S. 1818).