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§ 99 BPersVG
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Bundesrecht

Teil 1 – Personalvertretungen im Bundesdienst → Kapitel 7 – Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und Auszubildendenversammlung

Titel: Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-5
Normtyp: Gesetz

§ 99 BPersVG – Errichtung

In Dienststellen, bei denen Personalvertretungen gebildet sind und denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet.