§ 90 BPersVG
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Bundesrecht
Kapitel 5 – Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat → Abschnitt 1 – Bildung und Beteiligung der Stufenvertretungen
§ 90 BPersVG – Amtszeit und Geschäftsführung
1Für die Stufenvertretungen gilt Kapitel 2 Abschnitt 2 und 3 mit Ausnahme des § 45 entsprechend. 2§ 36 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Mitglieder der Stufenvertretung spätestens zehn Arbeitstage nach dem Wahltag einzuberufen sind.