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§ 86 BPersVG
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Bundesrecht

Kapitel 4 – Beteiligung des Personalrats → Abschnitt 5 – Anhörung

Titel: Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-5
Normtyp: Gesetz

§ 86 BPersVG – Außerordentliche Kündigung und fristlose Entlassung

1Vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen ist der Personalrat anzuhören. 2Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. 3Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründe der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 4§ 85 Absatz 3 gilt entsprechend.