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§ 69 BPersVG
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Bundesrecht

Kapitel 4 – Beteiligung des Personalrats → Abschnitt 2 – Unterrichtungs- und Teilnahmerechte, Datenschutz

Titel: Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-5
Normtyp: Gesetz

§ 69 BPersVG – Datenschutz

1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. 2Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. 3Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.