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§ 52 BPersVG
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Bundesrecht

Kapitel 2 – Personalrat → Abschnitt 4 – Rechtsstellung der Personalratsmitglieder

Titel: Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-5
Normtyp: Gesetz

§ 52 BPersVG – Freistellung

(1) 1Mitglieder des Personalrats sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.

(2) 1Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 1 freizustellen in Dienststellen mit in der Regel

  1. 1.

    300 bis 600 Beschäftigten ein Mitglied,

  2. 2.

    601 bis 1.000 Beschäftigten zwei Mitglieder,

  3. 3.

    1.001 bis 2.000 Beschäftigten drei Mitglieder,

  4. 4.

    2.001 bis 3.000 Beschäftigten vier Mitglieder,

  5. 5.

    3.001 bis 4.000 Beschäftigten fünf Mitglieder,

  6. 6.

    4.001 bis 5.000 Beschäftigten sechs Mitglieder,

  7. 7.

    5.001 bis 6.000 Beschäftigten sieben Mitglieder,

  8. 8.

    6.001 bis 7.000 Beschäftigten acht Mitglieder,

  9. 9.

    7.001 bis 8.000 Beschäftigten neun Mitglieder,

  10. 10.

    8.001 bis 9.000 Beschäftigten zehn Mitglieder,

  11. 11.

    9.001 bis 10.000 Beschäftigten elf Mitglieder.

2In Dienststellen mit mehr als 10.000 Beschäftigten ist für je angefangene weitere 2.000 Beschäftigte ein weiteres Mitglied freizustellen. 3Von den Sätzen 1 und 2 kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle abgewichen werden.

(3) 1Freistellungen können in Form von Teilfreistellungen erfolgen. 2Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach Absatz 2 überschreiten. 3Freistellungen müssen mindestens 20 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit betragen.

(4) 1Die von ihrer dienstlichen Tätigkeit vollständig freigestellten Personalratsmitglieder erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. 2Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der Aufwandsentschädigung. 3Nur teilweise, aber mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellte Personalratsmitglieder erhalten die Hälfte der Aufwandsentschädigung.