Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 115 BPersVG
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Bundesrecht

Kapitel 9 – Sondervorschriften → Abschnitt 1 – Vorschriften für besondere Verwaltungszweige

Titel: Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-5
Normtyp: Gesetz

§ 115 BPersVG – Deutsche Bundesbank

(1) 1Oberste Dienstbehörde ist die Präsidentin oder der Präsident der Deutschen Bundesbank. 2Der Vorstand gilt als oberste Dienstbehörde, soweit ihm die Entscheidung zusteht; § 71 Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) 1Abweichend von § 8 Satz 1 handelt der Vorstand, soweit ihm die Entscheidung zusteht. 2Er kann sich durch eines oder mehrere seiner Mitglieder vertreten lassen.