§ 111 BPersVG
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Bundesrecht
Kapitel 9 – Sondervorschriften → Abschnitt 1 – Vorschriften für besondere Verwaltungszweige
§ 111 BPersVG – Bundespolizei
(1) 1Die Beschäftigten der Bundespolizeibehörden und der ihnen nachgeordneten Dienststellen wählen Bundespolizeipersonalvertretungen. 2Bundespolizeipersonalvertretungen sind die Bundespolizeipersonalräte, die Bundespolizeibezirkspersonalräte und der Bundespolizeihauptpersonalrat.
(2) Die Vorschriften über die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten nicht für die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten.
(3) Eine Beteiligung der Bundespolizeipersonalvertretung findet nicht statt bei
- 1.
Anordnungen für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, durch die Einsätze oder Einsatzübungen geregelt werden,
- 2.
der Einstellung von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten für die Grundausbildung.