§ 39 BOStrab
Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab)
Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Fahrzeuge
§ 39 BOStrab – Stromabnehmer und Schleifer
(1) Stromabnehmer und Fahrleitungsanlagen müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass der Strom bis zu zulässigen Höchstgeschwindigkeit zuverlässig abgenommen werden kann; dies gilt für Schleifer entsprechend.
(2) Schleifer müssen so gebaut sein, dass sie erst dann vom Null-Leiter oder Schutzleiter getrennt werden, wenn die zugehörigen Stromabnehmer von der Fahrleitung abgehoben haben, und dass sie beim Anlegen von Stromabnehmern vor diesen am Null-Leiter oder Schutzleiter anliegen.