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§ 46 BOKraft
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
Bundesrecht

6. Abschnitt – Schluss- und Übergangsvorschriften

Titel: Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BOKraft
Gliederungs-Nr.: 9240-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 46 BOKraft – Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1) in Verbindung mit § 66 PBefG auch im Land Berlin.