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§ 47a BörsG
Börsengesetz (BörsG)
Bundesrecht

Abschnitt 4a – Börsenmantelaktiengesellschaft zum Zweck der Börsenzulassung

Titel: Börsengesetz (BörsG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BörsG
Gliederungs-Nr.: 4110-10
Normtyp: Gesetz

§ 47a BörsG – Aktienoptionen

(1) Die Börsenmantelaktiengesellschaft kann selbstständige Optionsscheine ausgeben, die auf einen Bezug von Aktien der Gesellschaft gerichtet sind und aus einer bedingten Kapitalerhöhung nach § 192 des Aktiengesetzes bedient werden.

(2) Sofern für die Gewährung der Rechte aus den Optionsscheinen ein Beschluss über eine bedingte Kapitalerhöhung nach § 193 Absatz 2 Nummer 4 des Aktiengesetzes gefasst wird, gilt die in § 193 Absatz 2 Nummer 4 des Aktiengesetzes bestimmte Frist für die erstmalige Ausübung des Bezugsrechts nicht.

Zu § 47a: Eingefügt durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 354) (15. 12. 2023).