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§ 19a BörsG
Börsengesetz (BörsG)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe

Titel: Börsengesetz (BörsG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BörsG
Gliederungs-Nr.: 4110-10
Normtyp: Gesetz

§ 19a BörsG – Verantwortung des Handelsteilnehmers für Aufträge von mittelbaren Handelsteilnehmern

Der Handelsteilnehmer ist bei Aufträgen von mittelbaren Handelsteilnehmern im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 2, denen er Zugang zur Börse gewährt, für die Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften verantwortlich.

Zu § 19a: Eingefügt durch G vom 23. 6. 2017 (BGBl I S. 1693).