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§ 17 BNatSchG
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Umweltbeobachtung, Landschaftsplanung

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-8
Normtyp: Gesetz

§ 17 BNatSchG – Zusammenwirken der Länder bei der Planung (1)

(1) Die Länder sollen bei der Aufstellung der Programme und Pläne nach den §§ 15 und 16 darauf Rücksicht nehmen, dass die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Ländern und im Bundesgebiet in seiner Gesamtheit sowie die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Staaten nicht erschwert werden.

(2) Ist auf Grund der natürlichen Gegebenheiten eine die Grenze eines Landes überschreitende Planung erforderlich, so sollen die benachbarten Länder bei der Erstellung der Programme und Pläne nach den §§ 15 und 16 die Erfordernisse und Maßnahmen für die betreffenden Gebiete im Benehmen miteinander festlegen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2010 durch Artikel 27 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542). Zur weiteren Anwendung s. § 74 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).