§ 95 BLG
Bundesleistungsgesetz
Bundesleistungsgesetz
Bundesrecht
Fünfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 95 BLG – Ausnahmen von der Leistungspflicht
Die nach § 1 des Postsicherstellungsgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes verpflichteten Unternehmen sowie öffentliche Eisenbahnen können nicht zu Leistungen nach diesem Gesetz herangezogen werden.