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§ 10 BKV
Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten

Titel: Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BKV
Gliederungs-Nr.: 860-7-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 BKV – Geschäftsstelle

(1) 1Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin führt die Geschäfte des Sachverständigenbeirats. 2Sie unterstützt die Arbeit des Sachverständigenbeirats wissenschaftlich und organisatorisch.

(2) 1Zur wissenschaftlichen Unterstützung kann der Sachverständigenbeirat die Geschäftsstelle insbesondere beauftragen, zu einzelnen Beratungsthemen systematische Reviews oder Literaturrecherchen durchzuführen. 2Außerdem unterstützt die Geschäftsstelle die Sachverständigen bei der Erstellung von wissenschaftlichen Empfehlungen und Stellungnahmen.

(3) Zur organisatorischen Unterstützung verwaltet die Geschäftsstelle insbesondere die Beratungsunterlagen und erstellt die Ergebnisniederschriften der einzelnen Sitzungen.

Zu § 10: Eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) (1. 1. 2021).