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§ 71 BKAG
Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG)
Bundesrecht

Abschnitt 9 – Datenschutz und Datensicherheit, Rechte der betroffenen Person → Unterabschnitt 2 – Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter

Titel: Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BKAG
Gliederungs-Nr.: 2190-3
Normtyp: Gesetz

§ 71 BKAG – Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes

(1) Unbeschadet seiner in § 7 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Aufgaben arbeitet die oder der Datenschutzbeauftragte des Bundeskriminalamtes mit den Datenschutzbeauftragten der Landeskriminalämter, der Bundespolizei und des Zollkriminalamts zusammen. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere den Informations- und Erfahrungsaustausch über Fragen zur Datenverarbeitung grundsätzlicher Art.

(2) Die Tätigkeit der oder des Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes erstreckt sich auch auf personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, unterliegen.