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§ 38a BierStV
Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (BierStV - Biersteuerverordnung)
Bundesrecht

Abschnitt 15a – Zu § 22b des Gesetzes

Titel: Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (BierStV - Biersteuerverordnung)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BierStV
Gliederungs-Nr.: 612-6-4-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 38a BierStV – Steueranmeldung; Kleinbetragsregelung

(1) Die Steueranmeldung nach § 22b Absatz 1 bis 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(2) Für die Überprüfung der Steueranmeldung und die Kleinbetragsregelung gelten § 31 Absatz 4 und § 32 entsprechend.