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§ 35g BierStV
Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (BierStV - Biersteuerverordnung)
Bundesrecht

Abschnitt 13 – Zu den §§ 20 bis 20c des Gesetzes

Titel: Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (BierStV - Biersteuerverordnung)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BierStV
Gliederungs-Nr.: 612-6-4-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 35g BierStV – Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung

(1) Liegt bei einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet kein Nachweis nach § 35e Absatz 4 oder § 35f in Verbindung mit § 28 Absatz 1 vor, bestätigt das für den zertifizierten Empfänger zuständige Hauptzollamt durch einen Sichtvermerk die Beendigung der Beförderung, wenn hinreichend belegt ist, dass das Bier den angegebenen Bestimmungsort erreicht hat.

(2) Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats bei einer Beförderung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat gilt, sofern er vom Hauptzollamt akzeptiert wird, als hinreichender Nachweis dafür, dass

  1. 1.

    der zertifizierte Empfänger die dort angefallene Verbrauchsteuer entrichtet hat,

  2. 2.

    der zertifizierte Empfänger das Bier in ein Steuerlager aufgenommen hat oder

  3. 3.

    das Bier von der Verbrauchsteuer befreit ist.