Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 12g BGG
Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG)
Bundesrecht

Abschnitt 2b – Assistenzhunde

Titel: Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGG
Gliederungs-Nr.: 860-9-2
Normtyp: Gesetz

§ 12g BGG – Prüfung von Assistenzhunden und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft

Zu § 12g: Eingefügt durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).

1Der Abschluss der Ausbildung des Hundes und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft nach § 12f erfolgt durch eine Prüfung. 2Die Prüfung dient dazu, die Eignung als Assistenzhund und die Zusammenarbeit der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft nachzuweisen. 3Die bestandene Prüfung ist durch ein Zertifikat eines Prüfers im Sinne von § 12j Absatz 2 zu bescheinigen.