Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 87b BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Titel 2 – Juristische Personen → Untertitel 2 – Rechtsfähige Stiftungen

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 87b BGB – Auflösung der Stiftung bei Insolvenz

Die Stiftung wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst.

Zu § 87b: Eingefügt durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2947) (1. 7. 2023).