Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 740b BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Titel 16 – Gesellschaft → Untertitel 3 – Nicht rechtsfähige Gesellschaft

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 740b BGB – Auseinandersetzung

(1) Nach der Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft findet die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt.

(2) Auf die Auseinandersetzung sind § 736d Absatz 2, 4, 5 und 6 und § 737 entsprechend anzuwenden.

Zu § 740b: Eingefügt durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024).