§ 721a BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Untertitel 2 – Rechtsfähige Gesellschaft → Kapitel 3 – Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
§ 721a BGB – Haftung des eintretenden Gesellschafters
1Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 721 und 721b für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. 2Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Zu § 721a: Eingefügt durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024).