Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 715a BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Untertitel 2 – Rechtsfähige Gesellschaft → Kapitel 2 – Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 715a BGB – Notgeschäftsführungsbefugnis

1Sind alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter verhindert, nach Maßgabe von § 715 Absatz 3 bei einem Geschäft mitzuwirken, kann jeder Gesellschafter das Geschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist. 2Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht ausschließt, ist unwirksam.

Zu § 715a: Eingefügt durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024); geändert durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 411) (1. 1. 2024).