§ 711a BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Untertitel 2 – Rechtsfähige Gesellschaft → Kapitel 2 – Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
§ 711a BGB – Eingeschränkte Übertragbarkeit von Gesellschafterrechten
1Die Rechte der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis sind nicht übertragbar. 2Hiervon ausgenommen sind Ansprüche, die einem Gesellschafter aus seiner Geschäftsbesorgung für die Gesellschaft zustehen, soweit deren Befriedigung außerhalb der Liquidation verlangt werden kann, sowie Ansprüche eines Gesellschafters auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was ihm im Fall der Liquidation zukommt.
Zu § 711a: Neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024).