Gesetze

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§ 675b BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Titel 12 – Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste → Untertitel 2 – Geschäftsbesorgungsvertrag

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 675b BGB – Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren in Systemen

Der Teilnehmer an Wertpapierlieferungs- und Abrechnungssystemen kann einen Auftrag, der die Übertragung von Wertpapieren oder Ansprüchen auf Herausgabe von Wertpapieren im Wege der Verbuchung oder auf sonstige Weise zum Gegenstand hat, von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr widerrufen.

Zu § 675b: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2355).