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§ 357d BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Titel 5 – Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen → Untertitel 2 – Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 357d BGB – Rechtsfolgen des Widerrufs von weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Ratenlieferungsverträgen

1Für die Rückgewähr der empfangenen Leistungen gilt § 357 Absatz 1 bis 4 und 6 entsprechend. 2Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der empfangenen Sachen, es sei denn, der Unternehmer hat sich bereit erklärt, diese Kosten zu tragen. 3§ 357a Absatz 1 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Unterrichtung nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die Unterrichtung nach Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche tritt.

Zu § 357d: Der bisherige § 357c, eingefügt durch G vom 20. 9. 2013 (BGBl I S. 3642), wurde (geändert) § 357d durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3483).