Gesetze

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§ 1869 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Titel 3 – Rechtliche Betreuung → Untertitel 4 – Beendigung, Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1869 BGB – Bestellung eines neuen Betreuers

Mit der Entlassung des Betreuers oder nach dessen Tod ist ein neuer Betreuer zu bestellen.

Zu § 1869: Eingefügt durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).