§ 1844 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Kapitel 3 – Vermögensangelegenheiten → Unterkapitel 2 – Verwaltung von Geld, Wertpapieren und Wertgegenständen
§ 1844 BGB – Hinterlegung von Wertgegenständen auf Anordnung des Betreuungsgerichts
Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass der Betreuer Wertgegenstände des Betreuten bei einer Hinterlegungsstelle oder einer anderen geeigneten Stelle hinterlegt, wenn dies zur Sicherung des Vermögens des Betreuten geboten ist.
Zu § 1844: Eingefügt durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).