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§ 1312 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Titel 2 – Eingehung der Ehe → Untertitel 4 – Eheschließung

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1312 BGB – Trauung

1Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung die Eheschließenden einzeln befragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und, nachdem die Eheschließenden diese Frage bejaht haben, aussprechen, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind. 2Die Eheschließung kann in Gegenwart von einem oder zwei Zeugen erfolgen, sofern die Eheschließenden dies wünschen.

Zu § 1312: Geändert durch G vom 19. 2. 2007 (BGBl I S. 122).