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Anlage 7 BFStrMG
Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BFStrMG
Gliederungs-Nr.: 9290-16
Normtyp: Gesetz

Anlage 7 BFStrMG – Mautsätze im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum Ablauf des 27. Oktober 2020

(zu § 14 Absatz 6)

  1. 1.

    Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:

    mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen:

    1. a)

      mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 bis unter 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,08 Euro,

    2. b)

      mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,115 Euro,

    3. c)

      mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie bis zu drei Achsen 0,16 Euro,

    4. d)

      mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie vier oder mehr Achsen 0,174 Euro.

  2. 2.

    Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:

    1. a)

      mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unbeschadet der Zahl der Achsen, des zulässigen Gesamtgewichts und der benutzten Straßen:

      1. aa)

        0,011 Euro in der Kategorie A,

      2. bb)

        0,022 Euro in der Kategorie B,

      3. cc)

        0,032 Euro in der Kategorie C,

      4. dd)

        0,064 Euro in der Kategorie D,

      5. ee)

        0,074 Euro in der Kategorie E,

      6. ff)

        0,085 Euro in der Kategorie F.

    2. b)

      Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien aufgrund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:

      aa)Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,
      bb)Kategorie BFahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5,
      cc) Kategorie CFahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die der Partikelminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
      dd)Kategorie DFahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, die der Partikelminderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
      ee)Kategorie E Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,
      ff) Kategorie F Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.
  3. 3.

    Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3: 0,002 Euro.

Zu Anlage 7: Angefügt durch G vom 8. 6. 2021 (BGBl I S. 1603).