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Anlage 10 BFStrMG
Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BFStrMG
Gliederungs-Nr.: 9290-16
Normtyp: Gesetz

Anlage 10 BFStrMG – Mautsätze im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 30. November 2023

(zu § 14 Absatz 9)

  1. 1.

    Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen

    1. a)

      mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen bis unter 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,067 Euro,

    2. b)

      mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,109 Euro,

    3. c)

      mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie bis zu drei Achsen 0,143 Euro,

    4. d)

      mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie vier oder mehr Achsen 0,155 Euro.

  2. 2.

    Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2

    1. a)

      für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen differenziert nach zulässigem Gesamtgewicht und Achsanzahl in Euro:

      Kategorie7,5 bis < 12 t12 bis 18 t> 18 t mit bis zu
      3 Achsen
      > 18 t mit
      4 Achsen oder mehr
      A 0,015 0,015 0,022 0,023
      B 0,043 0,052 0,062 0,062
      C 0,059 0,063 0,080 0,087
      D 0,088 0,101 0,134 0,149
      E 0,113 0,121 0,164 0,182
      F 0,114 0,123 0,169 0,187
    2. b)

      Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:

      1. aa)

        Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,

      2. bb)

        Kategorie B Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5,

      3. cc)

        Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die der Partikelminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,

      4. dd)

        Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, die der Partikelminderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,

      5. ee)

        Kategorie E Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,

      6. ff)

        Kategorie F Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.

  3. 3.

    Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten differenziert nach zulässigem Gesamtgewicht und Achsanzahl je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 in Euro

    7,5 bis < 12 t12 bis 18 t> 18 t mit bis zu
    3 Achsen
    > 18 t mit
    4 Achsen oder mehr
    0,016 0,016 0,016 0,012

Zu Anlage 10: Eingefügt durch G vom 21. 11. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 315) (1. 12. 2023).