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§ 4j BFStrMG
Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BFStrMG
Gliederungs-Nr.: 9290-16
Normtyp: Gesetz

§ 4j BFStrMG – Nutzerlisten

(1) 1Der Betreiber und die nach § 4e oder § 4f zugelassenen Anbieter übermitteln dem Bundesamt für Logistik und Mobilität auf elektronischem Weg zu den in Absatz 3 genannten Zwecken täglich Daten nach Satz 2 zu den jeweiligen Verträgen, die der Betreiber oder der Anbieter mit seinen Nutzern abgeschlossen hat (Nutzerlisten). 2In den Nutzerlisten sind folgende Daten zu speichern:

  1. 1.

    Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,

  2. 2.

    Identifikationsnummer des Fahrzeuggeräts,

  3. 3.

    Vertragsnummer des Nutzers.

(2) Auf Verlangen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität haben der Betreiber und die nach § 4e oder § 4f zugelassenen Anbieter folgende Daten zu den in Absatz 3 genannten Zwecken zu übermitteln:

  1. 1.

    Name und Anschrift des Nutzers,

  2. 2.

    Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,

  3. 3.

    Identifikationsnummer des Fahrzeuggeräts,

  4. 4.

    Vertragsnummer des Nutzers.

(3) 1Das Bundesamt für Logistik und Mobilität darf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten ausschließlich zur Wahrnehmung seiner hoheitlichen Aufgaben im Rahmen der Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht und Ahndung von Verstößen sowie bei der Überwachung des Betreibers und der nach § 4e oder § 4f zugelassenen Anbieter erheben, speichern und verwenden. 2Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig.

(4) 1Die Daten nach Absatz 1 sind vom Bundesamt für Logistik und Mobilität drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie übermittelt worden sind, zu löschen. 2Die Daten nach Absatz 2 sind vom Bundesamt für Logistik und Mobilität nach Erfüllung des Zwecks ihrer Übermittlung, spätestens nach Ablauf der haushaltsrechtlichen Aufbewahrungsfristen unverzüglich zu löschen.

Zu § 4j: Eingefügt durch G vom 5. 12. 2014 (BGBl I S. 1980), geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626), 8. 6. 2021 (BGBl I S. 1603) und 2. 3. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 56).