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§ 9 BezVWG
Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 2 – Wahlrecht und Wählbarkeit

Titel: Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: BezVWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 9 BezVWG – Briefwahl

(1) Bei der Briefwahl haben die Wahlberechtigten der Bezirkswahlleitung im verschlossenen Umschlag

  1. 1.

    ihren Wahlschein,

  2. 2.

    in einem besonderen verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag ihre Stimmzettel

so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht.

(2) Auf dem Wahlschein haben die Wahlberechtigten eidesstattlich zu versichern, dass sie die Stimmzettel persönlich gekennzeichnet haben.

(3) Die Stimmen von Wahlberechtigten, die an der Briefwahl teilgenommen haben, werden nicht dadurch ungültig, dass die Wahlberechtigten vor oder am Wahltag sterben, aus dem Gebiet des Bezirkes verziehen oder das Wahlrecht nach § 7 verlieren.